Satzung »lyrix« e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ »lyrix« e.V. “.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Schwerpunkt ist die kulturelle Bildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bereichen Literaturvermittlung und kreatives Schreiben mit Fokus auf Lyrik.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation, Durchführung und Weiterentwicklung des Bundeswettbewerbs »lyrix«
- die Erstellung von wettbewerbsbegleitenden Unterrichtsmaterialien für Lehrer:innen aller Schulformen
- Schreibwerkstätten, Autor:innenbegegnungen und Austauschmöglichkeiten für Preisträger:innen
- bundesweite Schreibwerkstätten für literaturinteressierte Jugendliche und junge Erwachsene
- Veranstaltungen und Lesungen auf Buchmessen, Literaturfestivals und anderen relevanten Plattformen
- die Herausgabe von Publikationen zu den Arbeitsfeldern des Vereins
- die Vernetzung mit Institutionen und Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen
- Sonderprojekte, die den genannten Vereinszielen dienen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins werden durch öffentliche Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und bereit sind diese zu unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern wie folgt:
a) Ordentliche Mitglieder sind die an der Verwirklichung der Vereinsziele unmittelbar mitarbeitenden juristischen und natürlichen Personen. Jedes ordentliche Mitglied tritt dem Verein mit vollen Rechten und Pflichten bei.
b) Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die die Verwirklichung der Vereinsziele ideell und finanziell unterstützend begleiten. Sie sind zu den Versammlungen des Vereins einzuladen und zu hören, besitzen aber kein aktives oder passives Wahlrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
c) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzusetzen ist.
(2) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des:der Kassenprüfer:in, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann im Präsenzverfahren (lit. a), im Verfahren per Bild- und/oder Tonübertragung (lit. b) oder im Verfahren der elektronischen Kommunikation (lit. c) stattfinden. Auch die gelichzeitige Durchführung im Präsenzverfahren und im Verfahren per Bild- und/oder Tonübertagung ist zulässig.
a) Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort gemeinsam zur Beschlussfassung durch zeitgleiche Stimmabgabe per Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Der Vorstand bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren zur Stimmabgabe.
b) Das Verfahren per Bild- und/oder Tonübertragung erfolgt mittels einer Zusammenschaltung per Video oder Telefon; die Zugangsdaten werden den Mitgliedern in einer gesonderten E-Mail frühestens drei Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung durch gesonderte und vertraulich zu behandelnde E-Mail bekannt gegeben. Die Mitglieder stimmen über die zur Entscheidung gestellten Punkte durch Zuruf ab.
c) Im Verfahren der elektronischen Kommunikation hat der Vorstand mit der Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung die einzelnen zur Entscheidung zu stellenden Punkte zu formulieren und alle Mitglieder zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte binnen zweier Wochen aufzufordern. Die Mitglieder stimmen über die zur Entscheidung gestellten Punkte ab, indem sie den Vorstand durch E-Mail hierüber unterrichten.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Bedarf kann auf Vorschlag des Vorstands ein:e Versammlungsleiter:in bestimmt werden.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Schriftführer:in zu wählen.
(10) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(11) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem:der Versammlungsleiter:in und dem:der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die den Verein jede:r für sich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Blockwahl und Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die entsprechenden Vorstandsmitglieder im Amt.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, eine:n Geschäftsführer:in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. In der Geschäftsordnung für den:die Geschäftsführer:in legt der Vorstand die laufenden Geschäfte fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem:der Geschäftsführer:in und dem Vorstand. Der:die Geschäftsführer:in nimmt an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teil, ist aber nicht stimmberechtigt.
(7) Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben weitere hauptamtliche Mitarbeiter:innen, auch aus dem Vorstand, beschäftigen. Diese können an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
(8) Fachliche Unterstützung des Vorstandes: Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Personen (auch Nichtmitglieder) für die fachliche Unterstützung kooptieren. Die Kooptation gilt für die Dauer einer Wahlperiode, sie kann auch verlängert werden. Die kooptierten Mitglieder des Vorstands haben kein Stimmrecht und sind nicht weisungsbefugt.
(9) Ehrenvorsitz: Die Mitgliederversammlung kann ehemalige (auch stellvertretende) Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben ein Teilnahmerecht bei der Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende können zeitlich befristet für fachliche Unterstützung des Vorstandes im Sinne des §9, Absatz 8 hinzugezogen werden. Ehrenvorsitzende können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten.
10) Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Die Vorstandmitglieder beruft die Vorstandssitzungen schriftlich oder per E-Mail ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist ein Protokoll zu fertigen und von einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder per E-Mail zustimmen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine:n Kassenprüfer:in. Diese:r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließen. Satzungsänderungen redaktioneller Art und solche, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Köln, 17.05.2023